Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) legten gegen das ihnen am 16. April 1986 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 9. Mai 1986 Revision ein. Auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 4. Juli 1986 hingewiesen, reichten sie am 7. Juli 1986 ihre Revisionsbegründung ein und beantragten zugleich, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führten sie am 10. Juli 1986 aus, die im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten zuständige Sachbearbeiterin sei in der Zeit vom 11. bis 16. Juni 1986 erkrankt gewesen. Die ihr zugeordnete Hilfskraft sei angewiesen worden, Fristverlängerung von einem Monat in allen Verfahren zu beantragen, in denen eine Frist zu wahren gewesen sei. Die betreffenden Vorgänge seien gesondert in einer Aufbewahrungsvorrichtung auf dem Schreibtisch abgelegt worden. Allein im vorliegenden Fall habe die Hilfskraft nicht erkennen können, daß im vorliegenden Fall ein Fristverlängerungsantrag hätte gestellt werden müssen. Sodann sei die Revisionsbegründung in der Annahme gefertigt worden, daß die Revisionsbegründungsfrist zwischenzeitlich verlängert worden sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 33 BFH/NV 1988 S. 33 Nr. 1 FAAAB-28903
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