Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Klägerin erwarb durch privatschriftlichen Vertrag vom 5. Januar 1969 von ihrer Mutter ein am 30. November 1972 im Grundbuch eingetragenes Dauerwohnrecht auf unbestimmte Zeit an zuvor gemieteten Räumen, einem von den Klägern errichteten Anbau, durch den sie das Wohnzimmer und den darunter liegenden Kellerraum vergrößert hatten, und an einer von den Klägern errichteten Garage auf einem der Mutter gehörenden, mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstück. Als Entgelt wurde die bisherige Miete von monatlich 100 DM vereinbart; es wurde auf 120 DM erhöht, als sich die Kläger einen eigenen Telefonanschluß hatten legen lassen. In dem Vertrag ist unter anderem vereinbart, daß die Klägerin alle wirtschaftlichen Nutzungen aus Investitionen und Instandhaltungsarbeiten ziehen dürfe, die sie in den Jahren vor Vertragsabschluß vorgenommen habe oder künftig vornehmen werde, insbesondere auch solche steuerlicher Art. Andererseits sollte sie auch die aus ihnen folgenden Belastungen tragen. Im Jahre 1969 wendeten die Kläger für den Anbau rd. 26 700 DM sowie für die grundlegende Modernisierung der Wohnung 20 100 DM auf. 1973 ließen sie in die nicht mehr betriebsfähige Zentralheizung ihrer Wohnung einen neuen Heizkessel für 1 900 DM einbauen. Für die Anbaukosten nahmen die Kläger die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG), für die Modernisierung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und für die Heizungserneuerung die Vergünstigung nach § 82b EStDV in Anspruch.
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