Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) und sein Bruder erhielten von ihrer Tante mit notariellem Vertrag vom Juli 1974 deren Zweifamilienhausgrundstück übertragen. Die beiden Erwerber versprachen ihrer Tante dafür ein Leibgedinge, das aus einem dinglichen Wohnrecht an der Kellerwohnung des Zweifamilienhauses, Freiheit von Kosten für Strom und Wasser, Leistungen im Krankheits- und Todesfalle, einem Taschengeld von 100 DM monatlich und 1/3 des jährlichen Obstertrages des Grundstücks bestand. Ihr Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen. Für die übrigen Ansprüche der Tante sollte eine Reallast an dem Grundstück bestellt werden.
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