Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt mit seiner Ehefrau in A. Seine Ehefrau betrieb in M ein Lebensmittelgeschäft. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Angestellter seiner Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte der Kläger als Eigentümer eines bebauten Grundstücks in L für 1971 und 1972 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieses Grundstück ist auf ihn durch Übergabevertrag vom 1. Oktober 1970 von seiner Mutter gegen Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts an 2/5 des Gebäudes übergegangen. Der jährliche Wert des Nießbrauchs wurde mit 12 000 DM beziffert. Das Gebäude wurde im Jahre 1971 vom Eigentümer aufgestockt und im eigenen Namen vermietet. Mit Zusatzvertrag vom 2. Januar 1971 wurde vereinbart, daß die Mutter des Klägers von allen Belangen des Grundstücks gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente von monatlich 1 000 DM, die den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen ist, entbunden wird. Der Kläger gab die Zahlungen an die Mutter in den Einkommensteuererklärungen 1971 und 1972 in voller Höhe als bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar an. In den Anlagen "V" heißt es jeweils: "./. Nießbrauch lt. Zusatzvertrag . . . ./. . . . DM." Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ist dem bei den erstmaligen (Zusammen-) Veranlagungen 1971 und 1972 gefolgt.
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