Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte trotz Erinnerung durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) zunächst seine Einkommensteuererklärung 1978 nicht eingereicht, vielmehr mit Schreiben vom . . . April 1980 das FA unter Hinweis auf Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit um Fristverlängerung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung bis Ende Juni 1980 gebeten. Da diese nicht vorgelegt wurde, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom . . . November 1980 die Einkommensteuer 1978 fest. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom . . . Dezember 1980 Einspruch einlegen und die Vorlage der Einkommensteuererklärung ankündigen. Dem Einspruchsschreiben war in der Anlage eine Fotokopie der Lohnsteuerkarte 1978 beigefügt. Außerdem hat der Bevollmächtigte folgendes ausgeführt:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 295 BFH/NV 1987 S. 295 Nr. -1 ZAAAB-28889
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