Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte ausweislich seiner im November 1983 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) eingereichten Einkommensteuererklärung 1980 im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 8 000 DM. Außerdem machte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus seiner Beteiligung an der L/S-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von ca. 18 000 DM geltend. Das FA lehnte die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1980 mit der Begründung ab, daß die Frist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstrichen sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 157 BFH/NV 1987 S. 157 Nr. -1 PAAAB-28888
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