Die acht Kläger hatten sich zu einer Bauherrengemeinschaft zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Betreuer mit der Durchführung des Projekts beauftragt. Jeder der Kläger erwarb Alleineigentum an einer der zur Bebauung vorgesehenen und nebeneinander gelegenen Parzellen. Außerdem erwarben die Kläger Miteigentum zu je 1/8 an einem benachbarten, zur Bebauung mit 8 Garagen und 8 Kfz-Stellplätzen vorgesehenen Grundstück. Ferner erwarben die Kläger zu 1, 4 und 6, die Kläger zu 2, 7 und 8 und die Kläger zu 3 und 5 jeweils Miteigentum zu 1/3 bzw. 1/2 an je einer als Zugangsfläche von der Straße zum Haus ausgewiesenen Fläche. Jeder der 8 Kläger errichtete alsdann auf der von ihm erworbenen Fläche ein Einfamilienhaus und auf der zu Miteigentum erworbenen Fläche eine Garage.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 141 BFH/NV 1987 S. 141 Nr. -1 QAAAB-28879
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