Der Rechtsstreit geht um die Gewährung von Wohnungsbauprämie für im Jahre 1979 erbrachte Bausparaufwendungen von 2 275,72 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte die Prämie der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) wegen Versäumung der Antragsfrist nicht gewährt. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Frist für den Antrag auf Gewährung der Wohnungsbauprämie als gewahrt an. Es erkannte die Erklärung der Tochter der Klägerin, daß sie den Prämienantrag ihrer Mutter am 24. September 1980 in den Hausbriefkasten der BHW-Geschäftsstelle in G eingeworfen habe, gemäß Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) als Beweismittel an. Das FG entschied laut Rubrum des Urteils vom 5. April 1984 mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Durch Beschluß vom 12. Juli 1984 änderte das FG das Urteil dahin, daß auf Seite 1 die Worte "mit Einverständnis der Beteiligten" ersetzt werden durch "gemäß Art. 3 § 5 VGFGEntlG . . .". Es stützte die Änderung auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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