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BFH 25.03.1992 X R 121/90

Einkommensteuer; | Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG)

Verzichtet der Stpfl. für den Erwerb einer Altersversorgung auf ihm zustehende vermögenswerte Rechtspositionen, steht ihm der ungekürzte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen zu. Das ist nach dem auch dann der Fall, wenn bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Altersversorgung Teil des Entgelts für die Übertragung seines GmbH-Anteils ist, weil sich das Entgelt nach dem Stuttgarter Verfahren bestimmt und die Aufgabe des GmbH-Anteils an die Aufgabe der Berufstätigkeit des Stpfl. gekoppelt ist.

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