Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnten ihre Eigentumswohnung von deren Fertigstellung im Jahre 1966 an bis zum 15. Mai 1974 selbst und vermieteten sie danach bis zum 30. September 1975. Im Anschluß daran ließen sie die Wohnung mit einem Kostenaufwand von rund 33 000 DM renovieren. Vom 15. März 1976 an bewohnten sie die Eigentumswohnung wieder selbst. Die Kläger machten die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1976 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, und zwar unter anderem für die Verlegung eines Teppichfußbodens, der auf dem vorhandenen Parkettfußboden fest verklebt worden ist.
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