Der Kläger, Antragsteller und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als selbständiger Architekt tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 1970, die beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) im Mai 1972 einging, hatte er u. a. Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 414 170,14 DM erklärt. Bei diesen Einnahmen handelte es sich ausschließlich um Honorare für Planungsarbeiten, die der Kläger im Auftrag der X GmbH & Co. KG ausgeführt hatte. Der nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Gewinn aus selbständiger Arbeit belief sich auf 388 787 DM. Der Kläger beantragte, diesen Gewinn gemäß § 34 Abs. 3 EStG auf die Veranlagungszeiträume 1968 bis 1970 zu verteilen. Das FA lehnte diesen Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. Mai 1976 wurde rechtskräftig.
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