Nach Zustellung des Vorbescheides des erkennenden Senats vom 17. April 1986 IV R 276/84 haben die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mündliche Verhandlung beantragt. Vor der auf den 9. Oktober 1986 anberaumten mündlichen Verhandlung erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gemäß § 172 der Abgabenordnung für das Streitjahr 1973 einen geänderten Bescheid, durch den er dem Rechtsmittelbegehren der Kläger entsprach. Das FA und die Kläger haben deshalb übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das FA beantragt, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, die Kläger erklären, daß sie die angefallenen Verfahrenskosten übernehmen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 386 BFH/NV 1988 S. 386 Nr. 6 UAAAB-28830
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