Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte zunächst durch Gewinnfeststellungsbescheid 1975 vom 8. Dezember 1977 den Gewinn im Schätzungswege auf 1 050 000 DM (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) festgesetzt. Nach Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung durch die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erließ das FA den geänderten Bescheid vom 28. September 1978 nach § 164 Abs. 2 AO 1977, in dem es den Gewinn auf 1 175 545 DM feststellte. Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, die erst nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht (FG) einging. Die Klägerin begehrte deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte in der Sache, den Gewinn 1975 auf 1 056 702 DM festzustellen. Das FG wies die Klage als unzulässig ab; die Klagefrist sei versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren aus dem Klageverfahren weiterverfolgte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 182 BFH/NV 1988 S. 182 Nr. 3 TAAAB-28826
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