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LSG Niedersächsisches 25.11.1992 L 2 J 138/91

Rentenversicherung; | verschlossener Arbeitsmarkt

Für einen Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, der a) seinen bisherigen Beruf bzw. seine letzte dauerhafte Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann und seinen letzten Arbeitsplatz deswegen verloren hat und b) durch Krankheit oder Behinderung in seiner Erwerbsfähigkeit auch im übrigen erheblich gemindert, aber noch vollschichtig einsetzbar ist, und c) bei Eintritt dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit (Beginn dauernder Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit) das 50. Lebensjahr vollendet gehabt hat, und d) der Arbeitsvermittlung spätestens seit Ende des Krankengeldbezuges im Rahmen seiner verbliebenen Erwerbsfähigkeit zur Verfügung gestanden und Arbeitslosengeld bezogen hat, und e) trotz intensiver Bemühungen des Arbeitsamts und des zuständigen...

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