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BFH Urteil v. - IV R 18/85

Die Kläger sind gemeinschaftlich als Zahnärzte tätig. Sie ermitteln ihren Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie haben bei der Zahnbehandlung angefallenes Altgold an zwei Scheideanstalten geliefert. Diese lieferten dafür in den Jahren 1978 bis 1980 an die Kläger Feingold in Form von Feingoldband und Goldbarren im Werte von 4 721 DM, 8 340 DM und 11 072 DM. Im Jahre 1980 wurde auch eine Provision von 180 DM in dieser Weise abgegolten. In den Aufzeichnungen der Kläger wurden diese Vorgänge nicht erfaßt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 760
BFH/NV 1987 S. 760 Nr. -1
CAAAB-28810

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BFH, Urteil v. 17.04.1986 - IV R 18/85 -nv-

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