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BFH Beschluss v. - IV R 182/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erstrebt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1980 die Berücksichtigung von Verlusten in Höhe von . . . DM, die ihm bei einer Nebentätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt erwachsen sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Nebentätigkeit als Liebhaberei und setzte die Einkommensteuer 1980 dementsprechend fest. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 19. September 1985 als unbegründet zurück. Das Urteil wurde dem Kläger am 28. September 1985 zugestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 370
BFH/NV 1988 S. 370 Nr. 6
BAAAB-28806

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BFH, Beschluss v. 03.06.1986 - IV R 182/85 -nv-

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