Zwischen den Beteiligten war streitig, ob beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) rechtswirksam eine Betriebsprüfung angeordnet worden war. Der Kläger ist als praktischer Arzt selbständig tätig. Gegen ihn war im Jahre 1980 ein Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Einkommensteuerverkürzung 1975 und 1976 eingeleitet worden. Im September 1983 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dann beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1979 bis 1981 an. Der Kläger hielt diese Anordnung für ermessensfehlerhaft, weil er durch diese Verfahrensweise eingeschüchtert und unter Druck gesetzt werden solle. Die Fortführung des Bußgeldverfahrens sei bis zum Abschluß der Betriebsprüfung zurückgestellt worden; die Ergebnisse der Betriebsprüfung sollten offenbar in der Entscheidung zum Bußgeldverfahren berücksichtigt werden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 616 BFH/NV 1987 S. 616 Nr. -1 SAAAB-28793
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