Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1977 bis 1979 eine Klempnerei. Seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau war in dem Betrieb ganztägig beschäftigt. Diese Beschäftigung übte sie seit 30 Jahren und somit schon aus, als noch der Vater des Klägers Betriebsinhaber und sie noch nicht mit dem Kläger verheiratet war. Nach Betriebsübernahme durch den Kläger wurde das Arbeitsverhältnis unverändert fortgeführt. Auch die Zahlungen des Arbeitslohns wurden wie vor der Betriebsübernahme auf ein Bankkonto geleistet, das auf den Namen der Eheleute lautete und über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte (sog. "Oder-Konto"). Die Gehälter wurden von einem Geschäftskonto des Klägers überwiesen, das dieser bei einer anderen Bank unterhielt. Rückbuchungen kamen nicht vor. Auf das Konto der Eheleute wurde nur der Arbeitslohn der Ehefrau überwiesen; allein die Ehefrau hat davon Beträge abgehoben und das Geld für den Haushalt und eigene Bedürfnisse verwandt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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