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BFH Urteil v. - I R 198/85

Der in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnhafte Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1983 als Angestellter einer inländischen Handelsgesellschaft nichtselbständig tätig. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 308 694 DM. In seiner Einkommensteuererklärung 1983 machte er geltend, an vier Tagen für seine Arbeitgeberin in Italien gewesen zu sein. Deswegen kürzte er seinen Bruttoarbeitslohn um steuerfreie Einkünfte in Höhe von 4 731 DM. Den Be

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 734
FAAAB-28728

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 06.03.1986 - I R 198/85 -nv-

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