Der Kläger ist von Beruf Arzt. Bis zum 31. Mai 1976 war er Herausgeber und Verleger eines Informationsdienstes. Die von ihm erzielten Einkünfte wurden der GewSt unterworfen. Zum 1. Juni 1976 gründeten der Kl. und seine Ehefrau die Y-GmbH, an der der Kläger mit 5 v. H. und seine Ehefrau mit 95 v. H. des Stammkapitals beteiligt waren. Der Kl. wurde Geschäftsführer der GmbH. Deren Zweck war die Herausgabe des bisher vom Kl. betriebenen Informationsdienstes. Zwischen dem Kl. und der GmbH wurde eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Danach hatte der Kl. Anspruch auf ein zusätzliches Autorenhonorar, wenn er als Autor für die GmbH tätig werden sollte.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 242 BFH/NV 1987 S. 242 Nr. -1 YAAAB-28713
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