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BFH Beschluss v. - II S 9-22/86

Mit Verträgen vom 18. bzw. 19. Oktober 1983 und vom 15. Dezember 1983 kauften die Kl. jeweils bestimmte Tausendstel-Anteile an einem Grundstück. Jeweils am gleichen Tag schlossen sie mit dem nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten als Treuhänder einen Treuhandvertrag, durch den dieser beauftragt wurde, die Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Kl. bei der Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen wahrzunehmen, insbesondere, für sie die erforderlichen Verträge abzuschließen. Zu diesen Verträgen gehörten ein Gesellschaftsvertrag der Bauherrengemeinschaft, ein Baubetreuungsvertrag, ein Finanzierungsvermittlungsvertrag und weitere Verträge. In einer Anlage zur notariellen Urkunde war jeweils der vorläufige Gesamtaufwand angegeben, der sich aus dem Kaufpreis, den Baukosten, den Zwischenfinanzierungskosten und einer Reihe von Gebühren zusammensetzte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 783
BFH/NV 1987 S. 783 Nr. -1
NAAAB-28708

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BFH, Beschluss v. 16.07.1986 - II S 9-22/86 -nv-

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