Die Klägerin schloß am 22. Dezember 1975 mit dem Gemeinnützigen Bauverein e. G (Bauverein) einen notariell beurkundeten Vertrag, wonach ihr der Bauverein mehrere "Baugrundstücke . . . an ausgebauten Straßen . . . verkaufte". Der "Kaufpreis" betrug gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages . . . DM. Nach § 3 Abs. 2 waren "mit dem Verkauf der Grundstücke . . . die in vorstehender Höhe des Kaufpreises von der Käuferin an den Verkäufer insgesamt gewährten Darlehen ausgeglichen, so daß der Kaufpreis damit als gezahlt anzusehen ist". Anschließend heißt es in § 4: "Soweit die Firma . . . (Klägerin) in der Vergangenheit für die Kaufgrundstücke Steuern oder Erschließungskosten gleich welcher Art gezahlt hat, bestehen keine gegenseitigen Ausgleichsansprüche mehr . . .". Die Auflassung der Grundstücke wurde erklärt (§ 6 des Vertrages).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 390 BFH/NV 1988 S. 390 Nr. 6 KAAAB-28693
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