Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 13. Mai 1982 ein Grundstück jeweils zu bestimmten Miteigentumsanteilen zum Preis von insgesamt . . . DM. Das Grundstück war mit einer 1907 bis 1908 errichteten Jugendstilvilla bebaut, die die damaligen Eigentümer zunächst allein benutzt hatten, und die später durch Umbau in mehrere Mietwohnungen aufgeteilt wurde. Die Erwerber beabsichtigten, das Haus zu renovieren und es in fünf Eigentumswohnungen aufzuteilen. In dem Kaufvertrag erklärten sie, der Aufwand für die Renovierung betrage mindestens 1/3 der Kosten eines vergleichbaren Neubaues, und beantragten Grunderwerbsteuerbefreiung für den Erwerb. Das Gebäude ist zwischenzeitlich "unter Erhaltung der Bausubstanz in größtmöglichem Umfang" renoviert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 531 BFH/NV 1987 S. 531 Nr. -1 FAAAB-28686
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