Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12. Mai 1981 hat der Kl., rechtsgeschäftlich vertreten durch einen Treuhänder, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben. Er beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung nach den Vorschriften über den steuerbegünstigten Wohnungsbau. Das FA vertrat die Auffassung, der Kl. habe aufgrund der von ihm eingegangenen vertraglichen Beziehungen nicht einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück, sondern eine fertige Eigentumswohnung erworben. Es setzte deshalb gegen den Kl. mit vorläufigem Steuerbescheid vom 19. Mai 1983 GrESt in Höhe von . . . DM fest. Der Einspruch gegen diesen Bescheid, mit dem der Kl. den von ihm gestellten Befreiungsantrag weiter verfolgte, blieb erfolglos. Auf die Klage, mit der der Kl. begehrte, den GrESt-Bescheid aufzuheben, und dieses Begehren damit begründete, daß er als Bauherr der auf dem unbebauten Grundstück(santeil) errichteten Eigentumswohnung anzusehen sei, hat das FG geringfügig stattgegeben und die Steuer unter Abweisung der Klage im übrigen auf . . . DM herabgesetzt (Urteil vom 14. Februar 1985). Gegen dieses Urteil hat der Kl. mit Schriftsatz vom 22. April 1985 Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgte.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 318 BFH/NV 1987 S. 318 Nr. -1 RAAAB-28682
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