Die Kl. sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das sie im Jahre 1976 erwarben. Für das Grundstück war anläßlich der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 die Grundstücksart Zweifamilienhaus und der Einheitswert auf . . . DM festgestellt worden. Das Wohnhaus besteht aus zwei Geschossen. Im Erdgeschoß befindet sich hinter dem Hauseingang eine Diele, von der ein kombiniertes Wohn-/Eßzimmer, ein Bad mit Dusche/WC und die Treppe zum Obergeschoß abgehen. Vom Wohn-/Eßzimmer führt je eine Tür zu einer Küche und zu einem weiteren Raum, der seit dem Grunderwerb für die freiberufliche Tätigkeit des Kl. zu 1 genutzt wird. Im Obergeschoß, das man über eine unmittelbar hinter dem Hauseingang von der Diele des Erdgeschosses ausgehende Treppe erreicht und das zur Treppe hin keinen Abschluß besitzt, gehen von der dortigen Diele ein kleiner Raum für eine eingerichtete Kochküche, ein Badezimmer mit WC, das Elternschlafzimmer und zwei Kinderzimmer ab, von denen eines unstreitig ebenfalls für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird. Nachdem dem FA anläßlich einer Ortsbesichtigung im Jahre 1981 diese Nutzung des Hauses bekanntgeworden war, nahm es mit Bescheid vom 25. März 1981 eine Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1977 vor. Es stellte nunmehr die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert auf . . . DM fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kl. zu 1 Einspruch eingelegt und dessen ersatzlose Aufhebung begehrt. Die den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung wurde beiden Kl. zugestellt. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung führte das FA aus, die tatsächliche Nutzung des Dachgeschosses als Schlafraum zu den Wohnräumen im Erdgeschoß bzw. die freiberufliche Nutzung ermöglichten im Dachgeschoß nicht mehr die Führung eines selbständigen Haushalts, weil für diesen nur Küche und Bad mit WC zur Verfügung ständen. Die tatsächliche Nutzung zeige, daß beide Geschosse zu einer Einheit zusammengefaßt seien.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 423 BFH/NV 1987 S. 423 Nr. -1 XAAAB-28680
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