Die Klin. erwarb im Jahre 1969 das Grundstück T-Straße. Die Mittel zur Bezahlung des Grundstückskaufpreises wurden ihr von der Beigeladenen zur Verfügung gestellt. Die Klin. und die Beigeladene, deren persönlich haftende Gesellschafter jeweils den Kaufmann H als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer hatten, haben hierzu im . . . 1969 eine Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt die Geschäftsleitung beider Vertragsparteien daran interessiert ist, an der B-Allee ein Grundstück zu erwerben und mit einem Wohn- und Geschäftshaus im Rahmen des § 14 BHG zu bebauen. Aus verschiedenen Gründen sei es erforderlich, daß die Klin. nach außen als Käuferin auftrete. Da jedoch eine Bebauung nach § 14 BHG nur dann für die Klin. sinnvoll sei, wenn die gewerbesteuerliche Einheit der Vertragsparteien anerkannt werde, behalte sich die Beigeladene vor, im Fall der Nichtanerkennung der Einheit sich direkt an dem Bauvorhaben zu beteiligen. Sie stelle dafür Mittel für das Bauvorhaben zur Verfügung. Am . . . 1969 wurde zwischen der Klin. und der Beigeladenen u. a. vereinbart, daß die Durchführung des Vorhabens vorerst auf Rechnung der Klin. erfolge, die Beigeladene jedoch das Recht habe, jederzeit durch einseitige Erklärung zu bewirken, daß die Baumaßnahme zu Teilen, jedoch höchstens zu 75 v. H., auf ihre Rechnung als durchgeführt gilt. Dabei sollte die Beigeladene die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers an dem Gebäude erlangen, die Klin. insoweit als ihre Treuhänderin tätig sein, wenn auch die Treuhandschaft nach außen nicht in Erscheinung treten solle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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