Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte während des Verfahrens des Finanzgerichts (FG) die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1976 wegen eines Adressierungsfehlers aufgehoben. Als der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der Steuerberater A, trotz zweimaliger Aufforderung den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärte, wies das FG die Klage wegen fehlender Beschwer als unzulässig ab. Das Urteil wurde A am 3. Oktober 1984 zugestellt. Das FG setzte die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten zunächst auf der Grundlage eines Streitwertes von 1 184 631 DM mit 20 316 DM an. Am 11. Oktober 1985 ermäßigte es den Streitwert und den Kostenansatz auf 245 525 DM und 5 097 DM.
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