Umstritten ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ohne Verschulden verhindert war, den Antrag auf Gewährung der Investitionszulage fristgerecht beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) einzureichen.Am 6. Oktober 1983 ging beim FA ein Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1982, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist ein. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers behauptete, er habe den Antrag am 22. September 1983 seinem Mandanten, dem Kläger, zur Unterschrift übersandt. In einem Anschreiben habe er den Mandanten auf die Ausschlußfrist 30. September 1983 hingewiesen. In der Nacht vom 20. zum 21. September 1983 sei jedoch die Ehefrau des Klägers in das Krankenhaus eingeliefert worden. Der Krankenhausaufenthalt habe bis zum 3. Oktober 1983 gedauert. Während dieser Zeit sei der Haushalt des Klägers, der zu seinen in unmittelbarer Nähe wohnenden Eltern gezogen sei, aufgelöst worden. Erst nach der Rückkehr der Ehefrau Anfang Oktober habe der Kläger Kenntnis von dem Zulageantrag erhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 95 BFH/NV 1987 S. 95 Nr. -1 XAAAB-28602
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