Der Berichterstatter bei dem Finanzgericht (FG) setzte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Verfügung vom 8. November 1985, zugestellt am 13. November 1985, zur Einreichung der Prozeßvollmacht gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - VGFGEntlG - (BGBl I 1978, 446, BStBl I 1978, 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 25. November 1985. Die Postzustellungsurkunde (PZU), mit der die Verfügung zugestellt wurde, ist am 15. November 1985 bei dem FG eingegangen, aber zunächst nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Das FG ging daher davon aus, daß die Verfügung vom 8. November 1985 dem Prozeßbevollmächtigten nicht zugegangen sei. Am 4. Dezember 1985 erließ der Berichterstatter daher nochmals eine - am 9. Dezember 1985 zugestellte - Verfügung, mit der dem Prozeßbevollmächtigten eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Vorlage der Prozeßvollmacht bis zum 18. Dezember 1985 gesetzt wurde. Der Prozeßbevollmächtigte übersandte die Vollmacht mit Schriftsatz vom 11. Dezember 1985.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 526 BFH/NV 1987 S. 526 Nr. -1 RAAAB-28549
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.