Die Klägerin (Antragstellerin) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Mai 1973 gegründete Kommanditgesellschaft. Vor Gründung der Gesellschaft bestellte der persönlich haftende Gesellschafter A mündlich am 13. April 1973 bei einem Bauunternehmen B eine Halle zu einem Festpreis von insgesamt 417 782,80 DM. Die entsprechenden Verhandlungen hatte A mit dem Geschäftsführer des B geführt. Für die Beteiligten stand bei Abschluß des Vertrages fest, daß die Halle für die noch zu gründende Antragstellerin errichtet werden sollte. Mit Schreiben vom 16. April 1973 bestätigte B den Auftrag, machte jedoch darauf aufmerksam, daß der Vertrag erst nach Eingang der Anzahlung wirksam werde.
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