Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Realschullehrer für . . . und Musik. Er machte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 1983 u. a. Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein im Streitjahr angeschafftes Klavier als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA begründete die Einspruchsentscheidung damit, daß das Klavier kein typisches Arbeitsmittel sei; es werde vom Kläger auch nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich genutzt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 250 BFH/NV 1987 S. 250 Nr. -1 PAAAB-28502
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