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BFH Urteil v. - VI R 55/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein aus der Türkei stammender Gastarbeiter. Seit dem Jahre 1973 ist er in K als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bewohnte anfangs ein Zimmer in K und hatte hierfür 7 DM täglich als Miete bezahlt. Seine Ehefrau, die zunächst mit den drei Kindern in der Türkei verblieben war, kam Anfang Juli 1974 mit den Kindern in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nach K. Aus diesem Anlaß hatte der Kläger das Zimmer aufgegeben und für sich, seine Ehefrau und die Kinder eine Zweizimmerwohnung (bestehend aus zwei Schlafzimmern zu je 16 qm, einer Küche zu 14 qm und einem kleinen Bad, Toilette im Treppenhaus) gemietet.Am 31. Januar, 1975 war die Ehefrau mit den Kindern wieder in die Türkei zurückgekehrt. Da sie die frühere Wohnung bei ihrer Abreise nach Deutschland aufgegeben hatte, mietete sie erneut eine Wohnung und stattete sie mit Möbeln aus, die sie in der Zwischenzeit bei Verwandten untergestellt hatte. Eines der Kinder war bereits im Dezember 1974 wegen Schulbesuchs in die Türkei zurückgeflogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 292
BFH/NV 1987 S. 292 Nr. -1
FAAAB-28501

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BFH, Urteil v. 09.08.1985 - VI R 55/82 -nv-

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