Die Klägerin beschäftigte in den Streitjahren 1973-1977 Aushilfskräfte in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb. Die gezahlten Löhne meldete sie an und führte die unter Anwendung eines Pauschalsteuersatzes von 2 v. H. errechnete Lohnsteuer an das Finanzamt (FA) ab. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, daß ein Teil der Aushilfskräfte nicht von Fall zu Fall, sondern ständig wiederkehrend bei der Klägerin beschäftigt sei; deshalb sei die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzulässig. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG (geringer Umfang und geringer Arbeitslohn) vor. Hinsichtlich eines Teils der Aushilfslöhne für die ständigen Aushilfskräfte sei die Grenze von 80 DM, ab 1. Januar 1975 von 120 DM, aber überschritten; für diese Löhne wurde in Anlehnung von § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein Steuersatz von 24 bzw. 28 v. H. ermittelt.
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