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BFH Urteil v. - VI R 212/81

Der Arbeitgeber des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) kündigte das mit diesem im Jahr 1965 eingegangene Arbeitsverhältnis im Juni 1973 zum 31. Dezember 1973. Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 3. August 1973 beigelegt. In diesem wurde vereinbart, "daß der Kläger aufgrund fristgerechter Kündigung . . . aus betriebsorganisatorischen Gründen zum 31. August 1973 einvernehmlich ausscheidet" und daß ihm am Tage seines Ausscheidens eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Höhe von 64 000 DM zu zahlen sei. Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) durch eine Kontrollmitteilung von der Zahlung des Abfindungsbetrages Kenntnis erlangt hatte, erfaßte er die 64 000 DM im berichtigten Einkommensteuerbescheid 1973.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 156
EAAAB-28494

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BFH, Urteil v. 25.10.1985 - VI R 212/81 -nv-

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