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BFH Urteil v. - VI R 18/82

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt Werke in A und in B. In beiden Werken wurden Ende 1975 von der Großbetriebsprüfungsstelle Lohnsteuer-Außenprüfungen durchgeführt. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) am 15. April 1977 zwei Haftungsbescheide, und zwar betreffend das Werk A über 23 607 DM Lohnsteuer und betreffend das Werk B über 28 843,46 DM Lohnsteuer. Sie sind überschrieben mit "Haftungsbescheid" und es heißt in ihnen, daß die Klägerin "hiermit für die o.a. Steuerabzugsbeträge nach § 42d Abs. 1 EStG 1975 . . . als Haftender in Anspruch genommen" werde. In den Bescheiden ist auf die jeweiligen Prüfungsberichte Bezug genommen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 308
TAAAB-28489

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BFH, Urteil v. 29.11.1985 - VI R 18/82 -nv-

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