Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lebt mit seinem im November 1980 geborenen nichtehelichen Sohn F und der Mutter des Kindes in derselben Wohnung. Um F einkommensteuerrechtlich zugerechnet zu bekommen, legte der Kläger eine Erklärung des Landkreises - Jugendamt - vor, in der bescheinigt wird, daß F im Haushalt des Klägers wohnt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 die Zuordnung, da die Bescheinigung nicht von der zuständigen Behörde erteilt worden sei. Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger nunmehr eine Bescheinigung der Gemeinde ein, derzufolge ausweislich der Meldekartei das Kind F beim Kläger im Haushalt gemeldet sei. Das FA wies den Einspruch mit der Begründung zurück, das Kind sei auf der Personenregisterkartei der Mutter eingetragen. Sei ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern gemeldet, könne es dem Vater nur zugerechnet werden, wenn es auf der Personenregisterkarte des Vaters eingetragen sei. Im Klageverfahren wurde eine weitere Bescheinigung der Gemeinde vorgelegt, nach der das Kind beim Kläger im Haushalt wohnhaft sei.
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