Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für die Streitjahre 1974 und 1975 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er bezog als kaufm. Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war in den Streitjahren innerhalb und außerhalb des S-Bahn-Bereiches München für die Firma A tätig. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte er u.a. Reisekosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach den von ihm geführten Reiseberichten war er 1974 an 69 Tagen über 12 Stunden und an 2 Tagen zwischen 10 und 12 Stunden und 1975 an 70 Tagen über 12 Stunden und an einem Tag zwischen 10 und 12 Stunden im S-Bahn-Bereich unterwegs.
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