Der Kläger ist als Beamter des höheren Dienstes (Sachgebietsleiter) bei der Finanzverwaltung in Berlin tätig. Seinen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1984 lehnte der Zulassungsausschuß für Steuerberater bei dem Senator für Finanzen (Beklagter) ab, weil der Kläger seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zur Finanzverwaltung nicht beantragt hatte (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Mit der von ihm erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst, den Beklagten zu verpflichten, ihn zur Steuerberaterprüfung 1984 zuzulassen. Nachdem die schriftliche Prüfung ohne ihn durchgeführt worden war, beantragte er festzustellen, daß die Entscheidung des Zulassungsausschusses, mit der ihm die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung 1984 versagt worden war, rechtswidrig sei. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab dem Feststellungsbegehren statt; es setzte den Streitwert auf 6 000 DM fest.
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