Der Kläger ist als Betriebsprüfer im Angestelltenverhältnis bei der Finanzverwaltung in Berlin tätig. Seinen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1984 lehnte der Zulassungsausschuß für Steuerberater bei dem Senator für Finanzen (Beklagter) ab, weil der Kläger seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis der Finanzverwaltung nicht beantragt hatte (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Mit der von ihm erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst, den Beklagten zu verpflichten, ihn zur Steuerberaterprüfung 1984 zuzulassen. Nachdem die schriftliche Prüfung ohne ihn durchgeführt worden war, beantragte er festzustellen, daß die Entscheidung des Zulassungsausschusses, mit dem ihm die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung 1984 versagt worden war, rechtswidrig sei. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab dem Feststellungsbegehren statt; es setzte den Streitwert auf 6 000 DM fest.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.