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BFH Urteil v. - VII R 194/82

Der Schwiegervater des Klägers unterhielt bis zum 31. Dezember 1975 einen Omnibusbetrieb (16 Busse) mit angeschlossenem Schulbus- und Linienverkehr. Der Kläger, der gelernter Kraftfahrzeugmechaniker ist, war bis dahin bei seinem Schwiegervater als Leiter der zu dem Betrieb gehörenden Reparaturwerkstatt angestellt. Zu dem Betriebsvermögen des Unternehmens gehörte ein Betriebsgrundstück mit einer Halle, in deren vorderem Teil sich die Omnibusgarage, die Werkstatt und die Büros befanden, während der rückwärtige Teil an einen Dritten vermietet war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 358
BFH/NV 1987 S. 358 Nr. -1
SAAAB-28433

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BFH, Urteil v. 29.10.1985 - VII R 194/82 -nv-

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