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BFH Urteil v. - VII R 192/82

Die Klägerin war Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Export-GmbH (GmbH). Für die GmbH schloß vor allem im Streitjahr 1979 ein zu diesem Zweck als freier Mitarbeiter eingestellter Kaufmann E, der über besondere Branchenkenntnisse verfügte, Import- und Exportgeschäfte großen Umfangs ab. Die GmbH machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuerüberschüsse von mehr als 10 Mio. DM geltend. Das FA zahlte - zum Teil nach einer Umsatzsteuersonderprüfung - die erklärten Beträge an die GmbH aus. Der Jahressteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Danach wurde bei einer von der Staatsanwaltschaft veranlaßten Steuerfahndung festgestellt, daß die beteiligten Import- und Exportfirmen nicht existierten. Der Mitarbeiter E hatte die Geschäfte fingiert und gefälschte Dokumente vorgelegt. Die von der GmbH an ihre Lieferanten geleisteten Zahlungen flossen, was der Klägerin nicht bekannt war, dem Mitarbeiter zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 409
BFH/NV 1987 S. 409 Nr. -1
IAAAB-28432

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BFH, Urteil v. 21.05.1985 - VII R 192/82 -nv-

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