Die Klägerin erwarb im Januar 1974 betriebliche Einrichtungen zur Herstellung und Lieferung von Fertigbeton von einer KG. Das Betonwerk hatte die KG im Jahr 1971 auf einem gepachteten Grundstück in Betrieb genommen. Nach Auslaufen des Pachtvertrages (31. Juli 1972) gestatteten der Pächter und die an dem Grundstück weiterbeteiligten Eigentümer der Klägerin die Nutzung noch bis zum 30. April 1974. Um die Transportbetonproduktion über diesen Zeitpunkt hinaus weiterführen zu können, erwarb die KG von einer Erbengemeinschaft Ende 1972 ein Erbbaurecht an dem Grundstück in W und begann hierauf in 1973 eine weitere Transportbetonanlage zu errichten.
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