Die Klägerin war an der KG als Kommanditistin mit einer Einlage von 100 000 DM beteiligt. Im Jahre 1968 hat die Klägerin das Grundstück in K, eingetragen im Grundbuch von K Bd. . . ., Bl. . . ., Flurstück . . ./1 bis 3 erworben. Das Flurstück . . ./3 wird von der KG für Betriebszwecke genutzt. Das FA hat die Klägerin als Haftende für Steuerrückstände der KG (Umsatzsteuer 1965 bis 1978) durch Haftungsbescheid vom 21. Juni 1978 in Anspruch genommen, wobei es die Haftung auf § 115 der Reichsabgabenordnung (AO) bzw. § 74 AO 1977 stützte. In dem nach erfolgtem Einspruchsverfahren der Klägerin mit dem Ziel der Aufhebung des Haftungsbescheids angestrengten Klageverfahren hat das FA die ursprünglich auf 99 000,- DM festgesetzte Haftungssumme auf 54 000,- DM (Umsatzsteuer 1971 bis 1978) zurückgenommen.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.