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BFH Beschluss v. - VII R 150/81

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ordnete mit Verfügung vom 17. Januar 1980 wegen mutmaßlicher Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1970 bis 1975 in der Gesamthöhe von 182 800 DM den dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an. Der mit der Anfechtung der Arrestanordnung gestellte Antrag, die Vollziehung der Arrestanordnung auszusetzen, wurde vom FA mit Verfügung vom 12. Februar 1980 abgelehnt. Die Beschwerde und die Klage gegen diese ablehnende Verfügung hatten keinen Erfolg.Zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) führt der Kläger u.a. aus, die Revision sei zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteige. Grundlage der Berechnung des Streitwerts sei die Arrestsummme in Höhe von 182 800 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 752
FAAAB-28420

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BFH, Beschluss v. 12.03.1985 - VII R 150/81 -nv-

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