Der Kläger war Komplementär einer KG. Diese stellte ihre Tätigkeit 1970 wegen finanzieller Schwierigkeiten ein. Zu einem Konkursverfahren kam es nicht. Am 6. Juli 1972 wurde die KG im Handelsregister gelöscht. Durch vorläufigen USt-Bescheid 1970 vom 4. Juli 1972 setzte das FA die USt auf 0 DM fest. Dieser Bescheid beruhte auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, da die KG trotz Aufforderung durch das FA keine USt-Erklärung abgegeben hatte. Nach einer 1973 durchgeführten Betriebsprüfung verfügte das FA am 10. Januar 1974 die endgültige USt-Festsetzung für 1970 in Höhe von 99 388,35 DM. Es versandte einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid am 21. Januar 1974 an die X-KG, z. Hd. Frau D. . . Da die Zwangsvollstreckung gegen die KG erfolglos verlaufen war, nahm das FA den Kläger durch einen auf § 113 der Reichsabgabenordnung (AO) und § 128 HGB gestützten Haftungsbescheid vom 15. November 1977 für Umsatzsteuer 1970 in der genannten Höhe und für Säumniszuschläge in Höhe von 10 923 DM in Anspruch. Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das FG den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Zur Begründung führte es im wesentlichen folgendes aus:
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