Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und L erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom Januar 1971 gemeinsam je zur ideellen Hälfte das Eigentum an einem Grundstück in M. Verkäufer des Grundstücks war H, der durch seinen Generalbevollmächtigten B vertreten wurde. H hatte als Eigentümer des Grundstücks das auf diesem befindliche Wohnhaus möbliert und insgesamt 150 Schlafstellen geschaffen, die er seit 1970 an Gastarbeiter, Touristen und andere Personen vermietete. Mit verschiedenen Firmen hatte er Verträge über die Bereithaltung von Schlafstellen für deren Gastarbeiter und Monteure abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgte gesondert und zeitanteilig für jede in Anspruch genommene Schlafstelle, wobei mit dem Entgelt Nebenkosten und -leistungen, wie z. B. Strom, Gas, Wasser, Heizung, Bettwäsche und Reinigung der Räume, abgegolten waren.
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