Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter (G), der zur damaligen Zeit als alleiniger Geschäftsführer bestellt und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit war, gab am 8. Mai 1973 die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1972 ab. Danach hatte die Klägerin ein Guthaben von 167 000 DM. Am 14. Mai 1973 gab G die Umsatzsteuerjahreserklärung 1972 zu Protokoll, die ein Guthaben von 161 000 DM auswies. G erklärte gleichzeitig namens der Klägerin sein Einverständnis damit, daß von diesem Guthaben ein Betrag von 144 000 DM auf sein eigenes Steuerkonto zum Ausgleich der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer umgebucht werde.
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