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Abgabenordnung; | negativer Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid (§§ 175, 182 AO)
Nach Erlaß eines sog. negativen Feststellungsbescheides hat die zuständige FinBeh die betreffenden Einkünfte des Stpfl. selbst zu ermitteln und diese ggf. in einem gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassenden Änderungsbescheid zu berücksichtigen (). Die spezielle Berichtigungsnorm des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO dient zum einen dazu, die vom Grundlagenbescheid ausgehende Bindungswirkung verfahrensrechtlich zur Geltung zu bringen; zum anderen trägt sie der von der Bindungswirkung ausgehenden Kompetenzverteilung im Verwaltungsverfahren Rechnung.