Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Internatsschule. Ab 1. Januar 1964 wurde der Betrieb des Gymnasiums und des Internats von einer GmbH übernommen. Die GmbH übernahm auch das bewegliche Anlagevermögen, das Umlaufvermögen und die Schulden des früheren Einzelunternehmens. Das unbewegliche Anlagevermögen verpachtete der Kläger an die GmbH. Am Stammkapital der GmbH sind der Kläger mit 94 v. H. und seine Ehefrau mit 6 v. H. beteiligt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm zwischen dem Kläger (Besitzunternehmen) und der GmbH (Betriebsgesellschaft) Betriebsaufspaltung mit der Rechtsfolge eines Gewerbebetriebs i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) an. Dabei vertrat er für die Streitjahre (1971 bis 1974) die Auffassung, die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 GewStG greife nur zugunsten der GmbH, jedoch nicht zugunsten des Klägers ein. Das FA erließ demgemäß für die Streitjahre gegen den Kläger Gewerbesteuermeßbescheide. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
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