Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stritt mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vor dem Finanzgericht (FG) München um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung zur Einkommensteuer 1976. Nach dem die Klage abweisenden Urteil erhob er Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Dieser Beschwerde gab der Bundesfinanzhof (BFH) statt. Der Zulassungsbeschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. August 1984 zugestellt. Der Kläger legte Revision ein. Die Revisionsschrift vom 5. September 1984 ging am 17. September 1984 beim FG ein.Nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden auf den verspäteten Eingang der Revision stellte der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und brachte dazu vor:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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